Urteile für Tierhalter Teil II

Wer haftet? Wird ein Tierarzt beim Behandeln eines Tieres verletzt, haftet der Halter dafür. (BGH Az.: VI ZR 166/08) Ein im Frühjahr gekauftes Pferd darf im Sommer zurückgegeben werden, wenn sich herausstellt, dass es unter einer Allergie gegen Sommermücken leidet. Der BGH: Die Vermutung liegt nahe, dass das Pferd schon vor Kauf krank war. (Az. VIII ZR 173/05)

Ein Jogger
, der sich einem nicht angeleinten Hund nähert, muss langsamer werden. Verlangsamt er nicht und stürzt über den Hund, haftet er bei Schäden mit – Oberlandesgericht Koblenz Az. 5 U 27/03.

Kommt es beim Proberitt eines Pferdes zu einem Sturz, haftet der Verkäufer, auch wenn sich der potenzielle Käufer „freiwillig und mit Einverständnis des Besitzers“ aufs Pferd gesetzt hat. Landgericht Itzehoe (Az. 3 O262/00)

Streichelt man einen angeleinten Hund, muss man damit rechnen, gebissen zu werden – entschied das Oberlandesgericht Celle. Der Besitzer ist nicht zu belangen. (Az. 22 Ss 9/02)

Geht ein Hundebesitzer bei einer Hunde-Massenbeißerei dazwischen und wird dabei verletzt, haften alle Hundehalter zu gleichen Teilen für den Schaden. Landgericht Mainz Az. 3 S 8/04.

Auch für Hundegebell gibt’s Schmerzensgeld – nämlich dann, wenn jemand schwer erschrocken deswegen stürzt. Oberlandesgericht Celle Celle (Az. 20 U49/96).

Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar. Kommt der Hundesitter durch den Hund zu Schaden, muss die Unfallversicherung für die Verletzungsfolgen aufkommen. Die Haftung des Halters ist ausgeschlossen ist. Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 213/01).

Sind mehrere Personen Halter eines Pferdes und wird einer von ihnen vom Pferd verletzt, so kann der Verletzte die anderen nicht als Tierhalter für den Schaden haftbar machen. (Oberlandesgerichts Köln Az. 19 U118/98)

Die Züchterin einer Rassehundedame verklagte den Besitzer des Dorfhundes, der ihre Prachtdame geschwängert hatte und wollte Schadenersatz. Sie hatte den Akt beobachtet, konnte die Tiere jedoch nicht trennen. Urteil: Klage abgewiesen, die Züchterin habe nicht genügend aufgepasst. Landgericht Lüneburg (Az.: 30 340/91).

Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossenen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen. Die Beamten hatten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil eingeschlagen und erhoben dafür eine Gebühr von 83 Euro – rechtens, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 12 A 10619/05).

Springt ein Passant, der zur U-Bahn rennt, aus Angst vor zwei freilaufenden Hunden, die Jagd auf ihn machten, auf das Dach eines parkenden Autos, muss der Hundebesitzer für den Schaden aufkommen. Amtsgericht Frankfurt/ Main (Az. 32 C 2314/99-48).

Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Amtsgericht Frankfurt (Az.: 32 C 2314/99-48).

Teil III folgt in Kürze.

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