Genereller gilt Leinenzwang

Ein Hundehalter hat einige Regeln und Anforderungen an ihn zu beachten,diese sind im Tierschutzgesetz § 2 klar deffiniert. Eine artgerechte Haltung wird vorausgesetzt, ein Hund muss seiner Art betreut werden, dass er, (mit Rücksicht auf rassespezifische Unterschiede) und seinen Bedürfnissen (frei zu laufen und sich sozial auszudrücken) entsprochen wird. Bei den die Lauftiere unter den Hunderassen z.B. Windhunde, Siberian Huskies, Jagdhunde und Terrier in ihrer angeborenen Verhaltensweise stark eingeschränkt werden und ein sie quälendes Dasein würde ihnen aufgezwungen werden. Daher ist ein urbaner Leinenzwang nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar.

© Simone Warnke Februar 2010


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