Urteile für Tierhalter Teil III

In Haus und Wohnung: Zwischen 22 und 7 Uhr darf kein Hundegebell die Ruhe stören. Auch Hähne dürfen nicht krähen (Amtsgericht Zeven, Az.3 C 216/00).  Nachbars Katze muss man ab und an auf dem eigenen Grund dulden. Wird es zum eigenen Grund dulden.


Wird es zum Dauerzustand, kann verlangt werden, dass das Tier ferngehalten wird (Landgericht Hildesheim, Az. 1 S 48/03).

Leckt die Pumpe eines Aquariums über längere Zeit, zahlt nicht die Privathaftpflichtversicherung. Hier haftet der Aquariumsbesitzer selbst (Amtsgericht Mainz, Az. 82 C 296/98).

Ein Vermieter darf seinem Mieter nicht kündigen, weil er eine Katzenklappe eingebaut hat. Der Mieter muss jedoch für die beschädigte Tür Schadenersatz leisten. (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Az. C 619/03)

Haltung von Kampfhunden kann vom Vermieter auch dann untersagt werden, wenn im Haus sonst Hundehaltung erlaubt ist. Das Amtsgericht Kassel verwies auf besondere Gefährlichkeit – auch, wenn die Tiere bislang unauffällig waren. (Az. 452 C 2190/01).

Ein grundsätzliches Haustierverbot in Mietwohnungen ist unzulässig. Die Haltung von Vögeln, Hamstern und anderen Kleintieren darf nicht untersagt werden. BGH (Az. VIII ZR 10/92).

Lösen Ratten als Haustiere bei den Nachbarn Ekel-Gefühle aus, dürfen sie verboten werden. (Landgericht Essen Az. 1 S 497/90).

Verunreinigt der Hund das Treppenhaus und kommt es deshalb zu Geruchsbelästigungen, ist eine Mietminderung bis zu 20 % möglich. Amtsgericht Münster (Az. 8 C 748/94).

Eine Eigentümergemeinschaft kann per Mehrheitsbeschluss das Anleinen der Haustiere fordern. Landgericht München (Az.: 1 T 1633/04).

Wird Tierhaltung im Mietvertrag nicht erwähnt, wird unterschiedlich geurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm fordert, den Vermieter um Erlaubnis bitten. Für die Verweigerung braucht er aber stichhaltige Gründe (Az. WM 81,53). Gefährliche, giftige Tiere, Insekten oder Spinnen müssen nicht toleriert werden.

Vermieter müssen ihre Mieter vor streunenden Katzen schützen, sofern es regelmäßig zu nicht hinnehmbaren Belästigungen kommt. (AG Eckernförde, Az. 6 C 322/00)

Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muss dort mit bellenden Hunden rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so erschreckt worden, dass man gestürzt sei, lässt sich kein Schmerzensgeld rechtfertigen. (Landgericht Ansbach, Az.: 1 S 98/92)

Spricht sich eine Eigentümerversammlung für die Begrenzung der Tierhaltung auf nur eine Katze oder einen Hund aus, gilt dies auch für Rudeltiere, die dann aus Gründen der artgerechten Haltung eventuell weggeben werden müssen (Oberlandesgericht Celle, Az. 4 W 15/03).

Familienmitglied Tier

Nach der Scheidung wird ein Hund dem Hausrat zugerechnet, jedoch muss Rücksicht auf „Wesen und Gefühle des Tieres“ genommen werden. Das Amtsgericht Bad Mergentheim sprach den Hund der Ex-Frau zu, damit er nicht entwurzelt würde. Der Ex-Mann bekam Besuchsrecht. (Az. 1 F 143/ 95)

Ein ähnliches Urteil fiel auch im Fall einer Nichtehelichen Gemeinschaft: Das Paar hatte einen Rottweiler gekauft. Bei der Trennung stellte das Amtsgericht Walsrode gemeinschaftliches Eigentum am Hund fest. Da der Hund aber nicht geteilt werden kann, sprach das Gericht schließlich der Frau den Hund zu. Für den Verlust des Tieres musste der Mann im Gegenzug mit 400 Euro entschädigt werden. (Az. 7 C 1028/03)

Ein Hund kann Anspruch auf Unterhalt haben. Ein geschiedenes Paar vereinbarte vertraglich eine Zahlung von 100 Euro/Monat für den Hund, der bei der Ex-Frau blieb. Als der Mann nicht mehr zahlte, klagte sie. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied für den Hund (und die Ex-Frau). (Az. 2 UF 87/05)

Haustiere dürfen nicht erben, sondern nur rechtsfähige Personen. Im Fall einer kinderlosen und geschiedenen Frau, die ihren Hund als Alleinerben eingesetzt hatte, entschied das Landgericht München für die Angehörigen. Der Bruder durfte das Erbe antreten (Az. 16 T 22604/03).

Beim Reise-Rücktritt wegen der Erkrankung eines Haustieres, muss die Reiserücktrittsversicherung nicht für die Stornokosten einspringen. Dafür muss das Tier mitversichert sein (Amtsgericht Offenbach, Az. 33 C 213/05).

Besondere Tiere/Exoten
Mieter, die exotische Tiere halten, die der Genehmigung des Vermieters bedürfen, müssen diesem ein „außerordentliches Besichtigungsrecht“ zugestehen (Amtsgericht Rheine, Az. 4 C 668/02).

Halter von Vogelspinnen brauchen keine Behörden-Genehmigung. „Vogelspinnen-Gift ist nicht gefährlicher als das der Biene“, entschied das Verwaltungsgericht Ansbach (Az. 5 K 682/97).

Die Haltung giftiger Schlangen und Frösche in einer Eigentumswohnung stellt keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Eigentums dar, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 Wx 51/03). Ein Mieter musste 30 Giftschlangen, Giftfrösche und Echsen entfernen.

Hausschweine gelten als Kleintiere und sind damit in Berliner Mietshäusern erlaubt, sofern sich andere Mieter dadurch nicht gestört fühlen. Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 17 C 88/00).

Tiere in der Natur
Nester der geschützten Mehlschwalben dürfen auch dann nicht gewaltsam entfernt werden, wenn sie sich an von Menschen bewohnten Gebäuden befinden. Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 25 K 64/09).

Für den Angriff eines Bienenschwarms auf Menschen haftet der Besitzer des Bienenvolkes. Ein Geschädigter hatte den Besitzer des Grundstückes verklagt, auf dem der Angriff passierte. Abgewiesen – so das Landgericht Aachen (Az. 5 S 24/05).

Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Naturschutzbehörde dürfen Frösche, die sich im Garten angesiedelt haben, nicht entfernt werden. Auch nächtliches Quaken muss hingenommen werden. Frösche unterliegen dem § 20 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Im Straßenverkehr
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf auch für Katzen gebremst werden. Niemand muss eine Katze überfahren, nur weil ein folgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Bei Unfall zahlt die Kfz-Versicherung des Auffahrenden. Landgericht Paderborn (Az. 5 S 181/00).

Für den Schaden, den ein ausgebüxtes Pferd verursachte, haftet der gewerbliche Halter – auch dann, wenn Unbekannte das Hoftor offen ließen. (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 9 U 3987/03).

Bricht ein Hund aus dem Auto aus und verursacht einen Schaden, muss die Tierhalterhaftpflicht zahlen, nicht der Autoversicherer. Der Hund hatte den elektrischen Fensterheber gedrückt, büxte aus und biss ein Pferd. Der Hundehalter verletzte seine Aufsichtspflicht, da es dem Hund möglich war, die Fenster zu öffnen – so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 133/06).

Der Halter haftet nur, wenn sein Tier eindeutig als Unfallverursacher ausgemacht wurde. Ein Radfahrer, der verletzt wurde als er in der Dämmerung einer Katze auswich, konnte das Tier nicht eindeutig identifizieren – kein Schmerzensgeld. Landgericht Osnabrück (Az. 2 O 33/04).

Wer seinen Hund ungesichert im Auto transportiert, riskiert seinen Versicherungsschutz. In Nürnberg sprang ein Hund ins Lenkrad, der Wagen durchbrach die Leitplanke und überschlug sich. Die Autoversicherung verweigerte die Kostenübernahme – zu Recht so das Oberlandesgericht. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. (Az. 8 U 2819/96).

Sonstiges
Ein Hund ist nicht automatisch als bissig einzustufen, wenn er – seinem Jagdtrieb folgend – kleinere Tiere fängt, darf also nicht automatisch Leinenzwang und Maulkorb verordnet kriegen, so das Verwaltungsgericht Saarlouis (Az:?6?L?1176/07). Für die Einstufung der „Bissigkeit” müsse eine „anormal herabgesetzte Reizschwelle” vorliegen.

Ein Hund entwendete ein fremdes Gebiss aus dem Bad und verbuddelte es im Garten. Zahlen muss die Tierhalterhaftpflichtversicherung (Landgericht Hannover Az. 18 S 86/04).

Die Mutter eines Mädchens, das mit dem geschenkten Wallach nicht zurecht kam, wollte das Pferd zurückgeben. Das Amtsgericht Lichtenfels lehnte ab: Das Pferd habe keine Mängel (Az. 1 C 638/05).

Ein Taubenzüchter verklagte den Halter der Nachbarskatze. Die soll seine Vögel derart erschreckt haben, dass sich ein besonders wertvolles Exemplar flatternd verletzte. Der Oberlandesgericht Hamm lehnte ab – aus Mangel an Beweisen (Az. 6 U 112/05).

Wer gewerbsmäßig Tiere züchtet oder mit Hunden handelt, braucht die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes und zwar schon, wenn lediglich drei Zuchthündinnen gehalten werden und Anzeigen geschaltet werden. Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 4K 5551/98).

Herrenlose Katzen darf man aufnehmen. Vorher sollte man in Nachbarschaft und beim Tierschutzverein fragen, ob sie wirklich niemandem gehören. Taucht der nachweisliche Besitzer auf, muss das Tier zurückgegeben werden (Landgericht Zwickau, Az. 51 T 233/97).

Ein Hund, der schon einmal als aggressionsbereit und schwer lenkbar aufgefallen ist, darf grundsätzlich nur an der Leine ausgeführt werden. Fällt der Hund erneut einen Jogger an, so macht sich der Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 Ns 209 Js 21912/2005).

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